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Gesetzgebung
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Allemagne : Conditions générales de vente

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der enia vertriebs gmbh, Deutschland
Stand: 1. August 2022

1. Geltungsbereich
1.1 Die Leistungen und Angebote der enia vertriebs gmbh (nachfolgend “Verkäufer”), erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Vertragspartnern (nachfolgend “Besteller” genannt), auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Davon abweichende allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen gelangen nicht zur Anwendung, ausser der Verkäufer stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu und anerkennt damit deren Anwendbarkeit. Vereinbarungen, welche zur Durchführung des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten spätestens ab Zeitpunkt der Annahme der Ware oder Leistung als angenommen.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur anwendbar auf Geschäfte mit Unternehmen im Sinne des § 310 BGB.

 

2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die Rechtswirksamkeit von Annahmeerklärungen und Bestellungen tritt erst im Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers ein. Dies gilt analog für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bleibt eine Auftragsbestätigung des Verkäufers aus, so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Verkäufer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Die vorgenannten Daten sind mangels anderslautender Abrede lediglich als Annäherungswerte zu verstehen. Muster und Proben gelten als unverbindliche Durchschnittsmuster. Geringfügige technische Änderungen während der Laufzeit eines Kataloges/ einer Preisliste bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

 

3. Umfang der Lieferung
3.1 Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers definiert den Umfang der Lieferung, wobei Teillieferungen auf dem Lieferschein vermerkt sind. 
3.2 Sämtliche Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ein handelsüblicher und zumutbarer Änderungs- oder Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% im Verhältnis zur bestellten Gesamtmenge bleibt dem Verkäufer vorbehalten und sind bei der vereinbarten Vergütungsberechnung zu berücksichtigen.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Ohne anderslautende Abrede in der Auftragsbestätigung gelten die Preise des Verkäufers in CHF bzw. Euro, “ab Werk/Lager” sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Verpackungen, Fracht, Porto, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung sind nicht in den Preisen enthalten, sondern werden separat in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass auch für digitale Rechnungen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten und bitten Sie deshalb, diese PDF Dateien zu archivieren.

Versandkostenanteil: Ab einem Warenwert von Euro 500.–, erfolgt die Lieferung frei Haus. Für Lieferungen unter Euro 500.– kommen nachfolgende Tarife zur Anwendung:
Camion Service: Für Lieferungen mit einem Warenwert unter Euro 500.– wird pauschal Euro 45.– verrechnet.

Logistikpauschale: Für alle Aufträge wird eine Pauschale von Euro 7.50 berechnet.

4.2 Ohne anderslautende Abrede gilt der Verkäufer, als an die im Angebot enthaltenen Preise während 30 Tagen ab deren Datum, gebunden. Liegt zwischen dem Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Besteller und der Lieferung der Ware mehr als 4 Monate, so ist der Verkäufer berechtigt, den Preis einseitig in angemessener Weise zu erhöhen, wenn wesentliche Änderungen bestimmter Kostenfaktoren eintreten, wie insbesondere die Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten. 
4.3 Frachtfrei gestellte Preise gelten nur unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Bahn-, Strassen-, Schiffs- und Flugverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnstrecken, Auto- und Wasserstrassen sowie Flugrouten.
4.4 Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Rechnungen des Verkäufers sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, wobei der Tag des Eingangs der Zahlung auf dem Konto des Verkäufers massgebend ist. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Schecks, die dem Verkäufer vom Besteller angeboten werden, werden nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Schecks gilt der Tag Ihrer Einlösung als Zahltag. Wechsel werden vom Verkäufer nicht akzeptiert. Der Verkäufer ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder deren Lieferung einzustellen sowie für ausstehende Lieferungen eine Vorauszahlung oder die Stellung von angemessenen Sicherheiten zu verlangen, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die bei Ausübung des pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen durch den Verkäufer begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen. Dies gilt auch für Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. Verstreicht eine angemessene Nachfrist zur Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – unbenutzt, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen. Dem Besteller stehen nur dann Aufrechnungsrechte zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Darüber hinaus ist er insoweit zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Gelten verbindliche Lieferzeiten, so sind diese ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren. Ohne eine entsprechende Abrede, gelten Liefertermine lediglich als unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen, die vom Verkäufer bestmöglich einzuhalten sind. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
5.2 Erst wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung der Lieferung vereinbart worden sind und die vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind, beginnt die Lieferfrist ab Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Es beginnt eine neue Lieferfrist zu laufen, wenn der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt. Die neue Lieferfrist beginnt diesfalls mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferungen bereits vor Ablauf der Lieferzeit auszuhändigen. Bei sofortiger Lieferung der Ware kann anstelle von einer Auftragsbestätigung ersatzweise lediglich ein Lieferschein ausgestellt werden.
5.4 Als Liefertag gilt entweder der Tag der Meldung der Versandbereitschaft oder jener der Versendung der Ware. Erfolgte die Bestellung auf Abruf, so ist die Lieferung innerhalb von zwei Monaten nach Auftragsbestätigung entgegenzunehmen.
5.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Macht der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch, so ist jede Teillieferung als selbständiges Geschäft zu qualifizieren.
5.6 Bei Lieferverzug des Verkäufers hat der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist von vier Wochen zur Leistung zu setzen. Bei unbenutztem verstreichen lassen der Nachfrist durch den Verkäufer kann der Besteller unter Vorbehalt von § 5 Ziff. 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 322 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen.
5.7 Der Verkäufer hat den Besteller rechtzeitig schriftlich zu informieren, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seines Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält oder Ereignisse höherer Gewalt eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporte und Engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind, sind gleich zu behandeln wie das Eintreten von Ereignissen höherer Gewalt. Der Besteller kann vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages erst zurücktreten, wenn ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart worden ist und aufgrund einer der vorgenannten Ereignisse der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Monate überschritten wird.
5.8 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Besteller innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung bei Abrufaufträgen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer ihm eine zweiwöchige Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz des Schadens fordern.
5.9 Der Besteller hat Anspruch auf den Ersatz von nachgewiesenem Verzugsschaden, sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat. Der Verkäufer haftet dem Besteller jedoch maximal bis zur Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges sowie insgesamt für höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

 

6. Versand, Gefahrübergang und Verpackung
6.1 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers, wobei jedoch die Wahl des Transportweges und des Transportmittels dem Verkäufer zusteht. Sind Grenzabgaben, insbesondere Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, geschuldet, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Wird die Lieferung vom Verkäufer versichert, wozu er ausdrücklich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, so erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe der zu liefernden Ware an ihn, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens bei Verlassen der Ware des Werkes oder des Lagers des Verkäufers. 
6.2 Behält der Verkäufer die Ware infolge vollem oder teilweisem Zahlungsverzug des Bestellers zurück und verzögert sich dadurch der Versand der Ware oder beruht die Verzögerung auf einem anderen, vom Besteller zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese nach Massgabe der konkreten Vereinbarung im Lieferwerk unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft, wobei der Besteller für die Abnahmekosten aufzukommen hat. Der Verkäufer ist befugt, das Material wahlweise ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu verwahren, wenn die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt oder der Besteller darauf verzichtet. Diesfalls gilt die Ware als mangelfrei geleistet, soweit der Mangel bei der Abnahme nicht erkennbar gewesen ist.
6.4 Wird versandfertig gemeldete Ware nicht unverzüglich abgerufen, ist der Verkäufer berechtigt, diese wahlweise entweder zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
6.5 Der Verkäufer nimmt, mit Ausnahme von Transportverpackungen und soweit es sich nicht um Leihverpackungen handelt, keine Verpackungen zurück, ohne dass dafür besondere Klauseln und Bedingungen anwendbar wären. Davon unberührt bleibt die zwingenden Rücknahmeverpflichtungen gemäss §§ 5 und 6 der Verpackungsverordnung. Der Besteller darf die Verpackungen für seine Geschäftstätigkeit nur insoweit verwenden, als er den Namen, die Logos und die Warenbezeichnung des Verkäufers unlesbar gemacht hat. Wird die Ware mit Paletten geliefert, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.

 

7. Mangelhaftungen
7.1 Die gelieferte Ware muss vom Besteller auf offensichtliche Mängel untersucht werden. Dazu gehören auch leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ebenfalls um einen offensichtlichen Mangel handelt es sich, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei dem Verkäufer unverzüglich nach Lieferung schriftlich mit Angaben der Vertragsspezifikationen (Auftragsdatum, Serien-, Rechnungs- ggfs. Transportnummer) zu rügen. Bereits bei der Anlieferung müssen erkennbare Mängel vom Besteller direkt auf dem Lieferschein des Transportunternehmens schriftlich gerügt sowie die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.
7.2 Der Besteller muss Mängel, die erst später offensichtlich werden, unverzüglich nach dem Bekanntwerden beim Verkäufer rügen. Die Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Besteller führt zur Genehmigung der Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.3 Der Verkäufer hat innerhalb von einem Jahr ab Lieferung und nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller den Mangel der gelieferten Sache einschliesslich des vollständigen Fehlens sowie inhaltlicher Mängel der Gebrauchsanweisungen oder Handbücher und sonstiger Unterlagen zu beheben. Dem Besteller steht das Wahlrecht zwischen kostenfreier Nachbesserung oder Ersatzlieferung (“Nacherfüllung”) zu. Wählt er die Ersatzlieferung ist er verpflichtet, die mangelhafte Sache dem Verkäufer zurückzuerstatten.
7.4 Ist es nicht möglich, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen zu betrachten, so kann der Besteller wahlweise die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn dem Verkäufer ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde, ohne dass das gewünschte Ergebnis erzielt wurde, die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wurde, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt, so ist die Nacherfüllung als fehlgeschlagen zu betrachten.
7.5 Der Verkäufer schliesst die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung ausdrücklich aus, soweit diese nicht als vertragswesentliche Pflichten zu qualifizieren sind, es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Garantien handelt oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7.6 Darüber hinaus wird vom Verkäufer die Haftung auf das Zweifache des Auftragswertes begrenzt; dieser Höchstbetrag gilt auch und gelangt dann zur Anwendung, wenn der zweifache Auftragswert nicht zur Abdeckung des Schadens ausreicht. Nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie aus der Übernahme einer Garantie ist eine darüber hinausgehende Haftung möglich.
7.7 Die Verjährungsfrist beträgt für Haftungsansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche ein Jahr.
7.8 Nur wenn der Verkäufer dies explizit genehmigt, oder bei einer entsprechenden besonderen Vereinbarung, ist es zulässig, dass Retouren zum Rücktritt berechtigen, welche nicht auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen. Werden Retouren hiernach zugelassen, so erfolgen diese nur unter Abzug einer Gutschrift, die mindestens 50% des Kaufpreises beträgt. Zudem gehen sämtliche Kosten der Rücklieferung zu Lasten des Bestellers. Der Besteller obliegt die Gefahrtragung bis zum Eingang der Ware beim Besteller, wenn der Verkäufer die Ware aus Gründen zurücknimmt, die er nicht zu vertreten hat.

 

8. Schutzrechte Dritter und Freistellung
8.1 Soweit es zum bestimmungsgemässen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des jeweiligen Produktes erforderlich ist, räumt der Verkäufer dem Besteller Nutzungsrechte an Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken- Urheber oder sonstigen Schutzrechten an den von ihm vertriebenen Produkten und Dienstleistungen ein. Für den darüber hinausgehenden Gebrauch und daraus resultierende Schutzrechtsverletzungen haftet der Besteller dem Rechtschutzinhaber.
8.2 Soweit nicht gemäss §8 Abs. 3 und 4 der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt, hat der Verkäufer den Besteller auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche zu verteidigen, welche aus einer angeblichen Verletzung deutscher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte aufgrund vom Verkäufer erbrachten Lieferungen oder Schadenersatzbeträgen zu entschädigen. Dies kommt nur insofern zur Anwendung, als der Besteller den Verkäufer unverzüglich über solche Ansprüche schriftlich unterrichtet, ihm alle notwendigen Informationen zukommen lässt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt, sowie dem Verkäufer die Führung der Rechtsstreitigkeiten überlässt und die behauptete Rechtsverletzung ausschliesslich dem isolierten Produkt des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Des Weiteren steht dem Verkäufer die alleinige Entscheidung darüber zu, ob er den Anspruch vollständig abwehren oder einen Vergleich anstreben will. Falls der Entwurf eines Liefergegenstandes oder die zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen oder Vorlagen vom Besteller stammen, so kommt diese Freistellung nicht zur Anwendung. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist zudem begrenzt auf einen Schadensbetrag von bis zu 20% über den Rechnungsbetrag.
8.3 Der Verkäufer haftet dem Besteller für die Verletzung von Schutzrechten Dritter nur wenn keine Verletzung vertraglicher Hauptpflichten vorliegt und soweit dies auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Verkäufers zurückzuführen ist. Davon abweichende Verletzungen von Schutzrechten Dritter, deren Ursache nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind und deren Folgen bei Vertragspartnern oder Arbeitnehmern des Bestellers eintreten, haftet ausschliesslich der Besteller.

 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Begleichung der Forderung des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (inkl. der erst künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitigen oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware (sog. “Vorbehaltsware”) vor. Verhält sich der Besteller vertragswidrig, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknehmen. Bei Zurücknahme der Vorbehaltsware ist nicht vom Rücktritt vom Vertrag auszugehen, es sei denn, die Parteien hätten dies ausdrücklich vereinbart.
9.2 Für die Versicherung der Vorbehaltsware zum Neuwert, insbesondere gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige, ist der Besteller verantwortlich. Er tritt seine Forderung gegen den Versicherer der Vorbehaltsware aus dem jeweiligen Eintritt des Versicherungsfalles im Voraus an den Verkäufer ab; die Abtretung der Forderung wird bereits hiermit angenommen. Die Vorbehaltsware ist vom Besteller sorgsam zu behandeln, wobei insbesondere die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten sind. Sollten sich Wartungs- und Pflegearbeiten als erforderlich erweisen, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3 Sofern der Besteller nicht im Verzug ist, kann er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Andere Verfügungen in Bezug auf die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind nicht zulässig.
9.4 Sofern die Vorbehaltsware bei Weiterveräusserung an einen Dritten nicht sofort vollständig bezahlt ist, darf sie vom Besteller nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden.
9.5 Bei Zahlungsverzug sowie bei Einstellung der Zahlung durch den Besteller entfällt die Berechtigung zu Weiterveräusserung der Vorbehaltsware.
9.6 Der Besteller tritt schon im jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen einschliesslich der Sicherheiten und Nebenrechte in der Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages einschliesslich Mehrwertsteuer an den Verkäufer ab, welche dem Besteller aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung wird bereits jetzt abgenommen. Auch nach der Abtretung bleibt der Besteller zur Einziehung dieser Forderung berechtigt.
9.7 Der Besteller muss auf Verlangen des Verkäufers die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen erhältlich machen und allfällige Schuldner über die Abtretung unterrichten. Der Besteller hat den Verkäufer zudem unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen (auch gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut), zu informieren und ihm für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. Die diesbezügliche Auskunft dient auch der Durchsetzung der Eigentumsrechte des Verkäufers. Der Besteller haftet dem Verkäufer für in diesem Zusammenhang entstandene gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten, soweit diese nicht vom Dritten übernommen werden oder dieser nicht zur Übernahme dieser Kosten in der Lage ist. 
9.8 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für den Verkäufer vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen, erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei einer untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen kommt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung zu. Ist die Hauptsache, welche Bestandteil der Vermischung bildet, Eigentum des Bestellers, so hat dieser dem Verkäufer das anteilsmässige Miteigentum an der Sache zu übertragen. Für die Aufbewahrung des so entstandenen Alleineigentums oder Miteigentums des Verkäufers ist der Besteller verantwortlich.
9.9 Der Besteller hat dem Verkäufer die Forderung, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten entsteht, abzutreten.
9.10 Die Sicherheiten, welche dem Verkäufer zustehen, hat er auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheit des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dem Verkäufer steht das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten zu. 

 

10. Rechtsnachfolge, Umwandlung
10.1 Bei einer Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, erfolgt auf Seiten des Verkäufers, bleibt der zwischen dem Verkäufer oder dem neu gebildeten bzw. dem übernehmenden Rechtsträger und dem Besteller geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten bestehen. 
10.2 Dem Verkäufer steht das Recht zu, ohne Zustimmung des Bestellers die zwischen ihnen geschlossenen Verträge einem mit dem Verkäufer verbundenem Unternehmen mit sämtlichen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Rechten und Pflichten zu übertragen.
10.3 Darüber hinaus kann der Verkäufer ohne Einholung der Zustimmung des Bestellers ein mit ihm verbundenes Unternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten aufgrund dieses Vertrages beauftragen. Diesfalls steht der Verkäufer für die vertragsgemässe Ausführung der vereinbarten Verpflichtungen ein und übernimmt gegenüber dem Besteller die Verantwortung, dass hinreichend qualifiziertes Personal mit Durchführung der Leistungen einzusetzen, dessen Urlaubsansprüche zu verwalten und Urlaub zu vergeben.

 

11. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussvorschriften
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Stuttgart. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Verkäufer inklusive dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
11.2 Gerichtsstand für Klage im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers (Baienfurt). Der Sitz des Verkäufers (Baienfurt) gilt auch für Klagen im Zusammenhang mit Wechseln und Schecks als Gerichtsstand sowie wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben davon die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages unberührt. An deren Stelle tritt eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung.

 

enia vertriebs gmbh

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